Was Sie jetzt zum Hinweisgeberschutzgesetz wissen müssen

Aktueller Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz

Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bundesrat haben am12. Mai 2023 dem nachverhandelten Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft.

Interne und externe Meldestellen

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Beschränkung auf beruflichen Kontext

Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

https://www.bundesrat.de

Welche Anforderungen gibt es beim neuen Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen? Und wie sieht die praktische Umsetzung aus?

  • Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden müssen ab Mitte Juni sichere Hinweisgebersysteme einführen, Firmen mit 50-249 Mitarbeitenden haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023. Dies kann intern geschehen oder auch durch Dritte, wie etwa durch Rechtsanwaltkanzleien.
  • Unternehmen des öffentlichen Sektors sowie Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern fallen unter das Gesetz und müssen ab Mitte Juni Hinweisgebersysteme anbieten
  • Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein
  • Die interne Meldestelle muss Hinweisgebenden innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen
  • Geschütze Anwendungsbereiche: EU-Recht und nationales Recht, wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt
  • Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde
  • Unternehmen müssen die Identität der Hinweisgebenden schützen und DSGVO-Vorgaben einhalten
  • Unternehmen müssen Informationen über zuständige Aufsichtsbehörde(n) bereithalten

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Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Die EU-Richtlinie soll diejenigen Personen schützen, die auf Missstände in Behörden oder Unternehmen hinweisen. Die Whistleblower sollen durch das Hinweisgeberschutzgesetz besser vor Repressalien geschützt werden. Wer also etwa auf Korruption oder Umweltverstöße im eigenen Unternehmen hinweist, soll besser vor einer möglichen Kündigung geschützt werden.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz sollen generell Anreize geschaffen werden, Rechtsverstöße zu melden. Zudem verpflichten sich öffentliche und private Organisationen und Behörden dazu, dass sichere Kanäle für die Meldung von Missständen eingerichtet werden. Kritiker des Gesetzesentwurfs warnen, dass dies insbesondere kleine und mittlere Unternehmen über Gebühr belasten würde. Laut Benjamin Strasser, dem parlamentarischen Staatssekretär im Bundesjustizministerium, wurde jedoch darauf geachtet, „die Belastung gerade für kleine und mittlere Unternehmen so gering wie möglich zu halten.“ (Quelle: www.lto.de)

 

 

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