Was Sie jetzt zum Hinweisgeberschutzgesetz wissen müssen
Aktueller Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz
Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bundesrat haben am12. Mai 2023 dem nachverhandelten Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft.
Interne und externe Meldestellen
Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.
Beschränkung auf beruflichen Kontext
Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Welche Anforderungen gibt es beim neuen Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen? Und wie sieht die praktische Umsetzung aus?
- . Dies kann intern geschehen oder auch durch Dritte, wie etwa durch Rechtsanwaltkanzleien.
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Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Die EU-Richtlinie soll diejenigen Personen schützen, die auf Missstände in Behörden oder Unternehmen hinweisen. Die Whistleblower sollen durch das Hinweisgeberschutzgesetz besser vor Repressalien geschützt werden. Wer also etwa auf Korruption oder Umweltverstöße im eigenen Unternehmen hinweist, soll besser vor einer möglichen Kündigung geschützt werden.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz sollen generell Anreize geschaffen werden, Rechtsverstöße zu melden. Zudem verpflichten sich öffentliche und private Organisationen und Behörden dazu, dass sichere Kanäle für die Meldung von Missständen eingerichtet werden. Kritiker des Gesetzesentwurfs warnen, dass dies insbesondere kleine und mittlere Unternehmen über Gebühr belasten würde. Laut Benjamin Strasser, dem parlamentarischen Staatssekretär im Bundesjustizministerium, wurde jedoch darauf geachtet, „die Belastung gerade für kleine und mittlere Unternehmen so gering wie möglich zu halten.“ (Quelle: www.lto.de)