Freitag, 22.06.2012, 15:00 - ca. 18:15 Uhr (3 Stunden)
Fiktive Berechnung der Mängelbeseitigungskosten - Der neue § 522 II ZPO (Merkle)
Der sog. kleine Schadensersatz wird regelmäßig nach den Aufwendungen berechnet, die zur vetragsgemäßen Herstellung des Werkes notwendig sind. Vor der Mängelbeseitigung kann dies nur fiktiv auf der Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO geschehen. Dabei darf es nicht zu einer Schadensüberkompensation kommen. Erforderlich ist eine wertende Betrachtung der einzelnen Schadensposten. Dies kann im Einzelfall zu einer Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten führen (z.B. USt., Nebenkosten, Hotelübernachtung, Möbeleinlagerung).
Der Inhalt in Kürze:
- Fiktive Berechnung der Mängelbeseitigungskosten beim sog. kleinen Schadensersatz
- Schätzung nach § 287 ZPO
- Verbot der Schadensüberkompensation
- Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten im Einzelfall
Zielgruppe:
Rechtsanwälte, Richter, Syndikusanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt im privaten Baurecht
Dozenten:
RiOLG Harald Reiter
Ri‘inOLG Barbara Merkle
Veranstaltungsort:
Universität Augsburg, Juristische Fakultät, Raum xxxx
Teilnahmegebühr:
€ 90,- Beachten Sie auch unsere attraktiven Rabattmöglichkeiten für Einzelanwälte und Kanzleien!
Buchungsnummer:
J7411
Anmeldung unter:
Telefon 0821 – 598 4721
Telefax 0821 – 598 4720
E-Mail service(at)zww.uni-augsburg(dot)de
oder direkt über unser Buchungssystem.




